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# § 14 NW_27784 (Nordrhein-Westfalen)

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann Witwen- und Waisengeld bewilligt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 12 Abs. 2 zu gewähren ist. Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung. Das Witwen- und Waisengeld darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Betrag des aus dem Höchstruhegehalt nach Absatz 1 errechneten Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_27784 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/14

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