(1) Vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn seinem Antrage im wesentlichen nicht entsprochen werden kann. Auf sein Verlangen ist ihm persönliches Gehör zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Bescheid widerrufen oder aus anderen Gründen zum Nachteil des Antragstellers geändert werden soll.