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§ 12 NW_27757 (Nordrhein-Westfalen)

ZVO-BEG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kann zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und einem anderen als zuständig in Frage kommenden Land eine Einigung über die Zuständigkeit nicht erzielt werden, so übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.