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# Art 7 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Abkommen wird, wenn es von mindestens 7 Ländern bestätigt ist, mit dem 1. Oktober 1951 unter den Ländern, die es bestätigt haben, rechtsverbindlich. Die Bestätigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden. Den Ländern, die das Abkommen nicht rechtzeitig bestätigt haben, bleibt der spätere Beitritt freigestellt.

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Zitiervorschlag: Art 7 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27752/7

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