Dieses Abkommen wird, wenn es von mindestens 7 Ländern bestätigt ist, mit dem 1. Oktober 1951 unter den Ländern, die es bestätigt haben, rechtsverbindlich. Die Bestätigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden. Den Ländern, die das Abkommen nicht rechtzeitig bestätigt haben, bleibt der spätere Beitritt freigestellt.