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# Art 6 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit hiernach noch Lücken und Doppelzuständigkeiten ungeregelt bleiben, werden sich die beteiligten Länder im Einzelfall in Anlehnung an die Bestimmungen der Art. 1-5 verständigen. Sie werden nötigenfalls das Schiedsgutachten der Obersten Wiedergutmachungsbehörde eines unbeteiligten Landes einholen. Können sie sich auf keinen Gutachter einigen, so benennt den Schiedsgutachter auf Antrag eines beteiligten Landes die Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden oder in deren Auftrag der Vorsitzende.

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Zitiervorschlag: Art 6 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27752/6

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