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# Art 4 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist jemand aus der Emigration in ein anderes beteiligtes Land zurückgekehrt als dasjenige, in dem er vor der Auswanderung seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, und ist das Land des neuen Wohnsitzes deshalb zur Wiedergutmachung nicht zuständig, so gewährt das Land des letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung die Wiedergutmachung.

(2) Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27752/4

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