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Art 2 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem es gemäß Artikel 7 für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.