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§ 11 NW_27747 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Leistungen berechtigten Personen ist das Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 nicht anzuwenden. Bereits festgesetzte Leistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.

Soweit die nach diesem Gesetz Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz beanspruchen können, ist die Bestimmung des § 1542 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden.