Die Opfer des nationalsozialistischen Terrors genießen nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen der an Leib und Leben erlittenen Schäden grundsätzlich Versicherungsschutz wie die nach dem III. Buche der Reichsversicherungsordnung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gegen Arbeitsunfall versicherten Beschäftigten.