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§ 9a NW_27719 (Nordrhein-Westfalen) — Barrierefrei-Konzept

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.

(2) Das Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind.

(3) Der Nachweis der Barrierefreiheit muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,

2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,

3. Flurbreiten,

4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,

5. Aufzüge, Fahrtreppen,

6. Treppen, Handläufe,

7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,

8. Anordnung von Bedienelementen,

9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,

10. Abmessungen der Bewegungsflächen,

11. Orientierungshilfen sowie

12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.

Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.

Dritter Abschnitt

Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben