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§ 31 NW_27719 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, deren Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt.

Der Minister für Bauen und Wohnen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Recherchierhilfe für elektronische Volltextsuche: Bauprüfverordnung