(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, deren Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt.
Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Recherchierhilfe für elektronische Volltextsuche: Bauprüfverordnung