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# Art 5 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beisitzer der Ausschüsse werden vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Kultusminister der Länder nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW auf die Dauer von drei Jahren berufen. Das Vorschlagsrecht steht den Kultusministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen für jeweils fünf, den Kultusministern der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie dem Kultursenator des Landes Berlin für jeweils vier und dem Kultusminister des Saarlandes sowie den Kultussenatoren der Länder Hamburg und Bremen für jeweils drei Beisitzer der Ausschüsse zu. Aus dem Kreis der Beisitzer beruft der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister fünf Ausschußvorsitzende.

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/5

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