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# Art 2 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die FBW hat die Aufgabe, auf Antrag die in den vertragschließenden Ländern zur Aufführung bestimmten Filme in allen ihren Formen dahin zu begutachten, ob ihnen das Prädikat ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" zuerkannt werden kann.

(2) Durch einstimmigen Beschluß der vertragschließenden Länder können der FBW weitere Aufgaben übertragen werden. Soweit es sich hierbei um die Begutachtung von Filmen ohne steuerliche Auswirkung handelt, genügt ein einstimmiger Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

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Zitiervorschlag: Art 2 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/2

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