nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 12 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sämtliche Einnahmen der FBW sind zweckgebunden und ausschließlich für die der FBW obliegenden Aufgaben zu verwenden. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen; Fehlbeträge sind aus der Rücklage zu decken; soweit Fehlbeträge nicht aus der Rücklage gedeckt werden können, sind sie spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.

(2) Die vertragschließenden Länder leisten vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften Zuschüsse zum Ausgleich des Haushaltsplans zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(3) Wird die FBW aufgelöst, ist ihr Vermögen entsprechend Abs. 2 auf die Länder aufzuteilen.

---

Zitiervorschlag: Art 12 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
