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# Art 6 NW_27689 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 2. Oktober 1990  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.

(2) Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.

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Zitiervorschlag: Art 6 NW_27689 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27689/6

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