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# Art 11 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 31. Dezember 1998 gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um jeweilsfünf Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Kündigt ein Land, kann jedes andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. Zwischen den übrigen Ländern bleibt dieser Staatsvertrag in Kraft.

(2) Eine Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilte Zulassung unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 11 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/11

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