Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 31. Dezember 1998 gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um jeweilsfünf Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Kündigt ein Land, kann jedes andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. Zwischen den übrigen Ländern bleibt dieser Staatsvertrag in Kraft.
(2) Eine Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilte Zulassung unberührt.