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Art 1 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Allgemeine Vorschriften

(1) Die vertragschließenden Länder (im folgenden: die Länder) kommen überein, für einen privaten Fernsehveranstalter nach § 36 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 die Vergabe und Nutzung von Kanälen auf nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Satelliten gemeinsam zu regeln.

(2) Nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ist ein auf Grund dieses Staatsvertrages zugelassener Veranstalter bei der Vergabe verfügbarer Fernsehübertragungskapazitäten für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender zu berücksichtigen.