(1) Diese Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
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(1) Diese Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)