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§ 5 Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des … (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungen

Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 29.06.2002 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:

Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,

Nr. 2: Einzelüberweisung,

Nr. 3: Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.