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# § 3 NW_27670 (Nordrhein-Westfalen) — Technische Übertragungskapazitäten

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-) vom 17. Juni 1993  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die am1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.

(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27670 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/3

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