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# § 28 NW_27670 (Nordrhein-Westfalen) — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäftedes Intendanten

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-) vom 17. Juni 1993  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,

3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,

5. Abschluß von Tarifverträgen,

6. Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,

7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Euro.

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Zitiervorschlag: § 28 NW_27670 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/28

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