Abweichend vom gesetzlichen Regelfall wird folgendes Gebiet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW als Verbreitungsgebiet für ein lokales Hörfunkprogramm festgelegt:
Das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises als ein Verbreitungsgebiet.