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§ 2 NW_27661 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der dritten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall werden folgende Gebiete gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme festgelegt:

1. das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Remscheid als ein Verbreitungsgebiet;

2. das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises und das Gebiet des Oberbergischen Kreises als ein Verbreitungsgebiet;

3. das Gebiet des Kreises Paderborn und das Gebiet des Kreises Höxter als ein Verbreitungsgebiet;

4. das Gebiet des Kreises Viersen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld als ein Verbreitungsgebiet,

5. das Gebiet der Städteregion Aachen als ein Verbreitungsgebiet.