Abweichend vom gesetzlichen Regelfall werden folgende Gebiete gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme festgelegt:
1. das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Remscheid als ein Verbreitungsgebiet;
2. das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises und das Gebiet des Oberbergischen Kreises als ein Verbreitungsgebiet;
3. das Gebiet des Kreises Paderborn und das Gebiet des Kreises Höxter als ein Verbreitungsgebiet;
4. das Gebiet des Kreises Viersen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld als ein Verbreitungsgebiet,
5. das Gebiet der Städteregion Aachen als ein Verbreitungsgebiet.