Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt:
1. die kreisfreie Stadt Duisburg
2. die kreisfreie Stadt Essen
3. die kreisfreie Stadt Dortmund