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# § 6 NW_27654 (Nordrhein-Westfalen) — Mißbrauch, Beschwerden

Bekanntmachung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln für den 'Offenen Kanal Dortmund'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird im Beitrag einer Person oder Personengruppe ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sowie die Satzung oder die Benutzungsordnung für den Offenen Kanal festgestellt, so lehnt die Projektleitung die Ausstrahlung des Beitrags ab.

(2) Beschwerden über einen im Offenen Kanal gesendeten Beitrag werden vom Projektleiter beschieden, nachdem er der für den Beitrag verantwortlichen Person oder Personengruppe die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Hilft er der Beschwerde nicht ab, so leitet er sie - ggf. mit der Stellungnahme der Person oder Personengruppe, gegen deren Beitrag sich die Beschwerde richtet - zur abschließenden Entscheidung dem Projektrat zu.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/6

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