Der WDR hältim Rahmen seiner Fernseh- und Hörfunkversuchsprogramme je einen Offenen Kanal zur inhaltlichen Gestaltung durch Dritte zur Verfügung. Einzelheiten werden in einer besonderen Satzung über den Offenen Kanal geregelt (§ 10 KabVersG NW).
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Der WDR hältim Rahmen seiner Fernseh- und Hörfunkversuchsprogramme je einen Offenen Kanal zur inhaltlichen Gestaltung durch Dritte zur Verfügung. Einzelheiten werden in einer besonderen Satzung über den Offenen Kanal geregelt (§ 10 KabVersG NW).