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# § 6 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Mitgliederversammlung

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Kommission zuständig, soweit die jeweilige Kommissionssatzung nichts anderes regelt. Insbesondere ist sie zuständig für

a) den Beschluß über die Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung

b) die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit

c) die Beschlußfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichtes

d) die Wahl bzw. die Abwahl der Mitglieder, der Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Auflösung der Kommission.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/6

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