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# § 5 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Kraft Amtes gehört ihm der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL an mit dem Recht, sich durch einen Vertreter im Amt vertreten zu lassen.

(2) Die Vorstandsmitglieder (Ausnahme § 5 Abs. 1 Satz 2) werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bzw. Wiederwahl als Vorsitzender ist nach Vollendung des 70. Lebensjahres nicht zulässig.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Kommission zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die jeweilige Kommissionssatzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind.

(4) Die Vorsitzenden legen dem Kulturausschuß des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.

(5) Die Vorsitzenden der WKL erhalten während der Dauer ihres Amtes eine einheitliche, vom Direktor des LWL festgesetzte Aufwandsvergütung.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/5

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