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# Art II NW_27621 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:

Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen.

Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

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Zitiervorschlag: Art II NW_27621 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27621/ii

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