nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 NW_27611 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung der Fachhochschule und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Minister.

(2) Die Satzung der Studentenschaft und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Rektorats und des Kuratoriums. Die Genehmigung des Kuratoriums bedarf des Einvernehmens mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister.

(3) Die Genehmigung (Absatz 1) und das Einvernehmen (Absatz 2) sind zu versagen, wenn die Regelung nicht in Einklang mit dem geltenden Recht steht.

(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 76 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.