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§ 29 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Prüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung soll in der Regel stattfinden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen. Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, kann die mündliche Prüfung nicht entfallen.

(2) Unabhängig von den Fällen des Absatzes 1 kann der Teilnehmer bis spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung weitere Fächer benennen, die er im Lehrgang belegt hat. Die mündliche Prüfung darf in der Regel insgesamt nicht mehr als drei Fächer umfassen.

(3) Dem Teilnehmer ist spätestens fünf Tage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob und in welchen Fächern er mündlich geprüft wird.