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§ 28 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der schriftlichenPrüfungsarbeiten

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kursleiter, der die Aufgaben gestellt hat, begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.

(2) Jede Arbeit wird von einem zweiten, von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten pädagogischen Mitarbeiter begutachtet und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden pädagogischen Mitarbeiter sich nicht auf eine Note einigen, tritt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, wenn dieser nicht fachkundig ist, ein von ihm benannter weiterer pädagogischer Mitarbeiter zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt. Die pädagogischen Mitarbeiter sollen Unterrichtserfahrung in dem betreffenden Fach und in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.

(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Teilnehmer bis spätestens fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.