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§ 23 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschriften

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung ist von dem Aufsichtführenden zu fertigen und zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und den Gang der Prüfung sowie die Leistungen des Prüfungsteilnehmers erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist aufzunehmen und im Falle einer mit mangelhaft oder ungenügend beurteilten Leistung im einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Fachprüfer zu unterzeichnen.