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Volltext NW_27536 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 6. März 1973

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Dezember 1971 gemäß Artikel 66 der Landesverfassung dem Abkommen betreffend das Abkommen über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen vom 6. Oktober 1971 zugestimmt. Nachdem alle vertragschließenden. Länder die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, ist das Abkommen am 21. Juni 1972, soweit es den Zuschuß zu den Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens regelt, mit Wirkung vom 1. Januar 1970 und soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft getreten.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

betreffend das Abkommen über die Finanzierung neuer

wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964

und

über die Finanzierung der Betriebskosten der

Universität Bremen

Das Land Berlin,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen

(im folgenden vertragschließende Länder genannt)

schließen folgendes Abkommen: