Dieses Abkommen, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, steht unter dem Vorbehalt, daß keine Entwicklung eintritt, die zu einer erheblichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Freien Hansestadt Bremen für die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen führt.