Die Bestimmungen des Hochschulneubauabkommens, die diesem Abkommen entgegenstehen, sind im Verhältnis der vertragschließenden Länder zueinander mit Ablauf des 31. Dezember 1969 nicht mehr anzuwenden.
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Die Bestimmungen des Hochschulneubauabkommens, die diesem Abkommen entgegenstehen, sind im Verhältnis der vertragschließenden Länder zueinander mit Ablauf des 31. Dezember 1969 nicht mehr anzuwenden.