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Art 11 NW_27536 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Abkommen, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, tritt am 31. Dezember 1980 außer Kraft.

Bremen, den 6. Oktober 1971

Für das Land Berlin:

Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Peter Schulz

Für das Land Hessen:

Osswald

Für das Land Niedersachsen:

Kubel

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Heinz Kühn

Protokollnotiz

zu dem Abkommen, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt

Die Länder nehmen von der Erklärung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Entwicklung der Universität Bremen vom 7. Juli 1970 Kenntnis.

Die Länder sind sich einig, daß durch die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 geregelte Lastentragung der Finanzierungsschlüssel für die Jahre von 1973 an in keiner Richtung präjudiziert wird.

Bremen, den 6. Oktober 1971

Für das Land Berlin:

Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Peter Schulz

Für das Land Hessen:

Osswald

Für das Land Niedersachsen:

Kubel

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Heinz Kühn