Das Land gewährleistet den Fortbestand der Regelung über den Schutz jüdischer Feiertage und die Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen auf Freistellung im Gesetz über die Sonn- und Feiertage.