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# Art 3 NW_27520 (Nordrhein-Westfalen) — Weitergehende Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Land über die Maßnahmen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 hinaus weiterhin die baulich-technischen Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert. Zusätzlich zur Erstausstattung ersetzt das Land den jüdischen Vertragspartnern aufgewandte Mittel für Ersatzbeschaffung und Wartung im Bereich Sicherheit bis zur Höhe der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel.

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_27520 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27520/3

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