Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Land über die Maßnahmen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 hinaus weiterhin die baulich-technischen Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert. Zusätzlich zur Erstausstattung ersetzt das Land den jüdischen Vertragspartnern aufgewandte Mittel für Ersatzbeschaffung und Wartung im Bereich Sicherheit bis zur Höhe der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel.