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# § 3 NW_27518 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigungsbedürftige Beschlüsse zu Baumaßnahmen

Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über

a) Verträge, die Baumaßnahmen betreffen, deren Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt,

b) Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Planern, die Baumaßnahmen vorbereiten oder beaufsichtigen, unabhängig von der Höhe des Honorars,

c) Verträge, die Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Bauwerken und Bauwerksteilen betreffen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27518 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27518/3

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