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§ 1 NW_27518 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen haben bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die von ihnen vertretenen Vermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, so daß diese nicht geschmälert werden und die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht beeinträchtigt wird.