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Art II NW_27515 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen.

(2) Für die wissenschaftliche Ausbildung in Evangelischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.