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Art VII NW_27514 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten des Bischofs, in dessen Diözese das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre anwesend zu sein.