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# Art II NW_27514 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben im Land Nordrhein-Westfalen die katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen. Die Bestimmungen des Artikels 12 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 und des dazugehörenden Schlußprotokolls erstrecken sich auch auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Bochum.

(2) Für die wissenschaftliche Ausbildung in Katholischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.

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Zitiervorschlag: Art II NW_27514 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/ii

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