Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus, daß die (Erz-) Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertrag mit dem Verband der Diözesen Deutschlands zugunsten der Zusatzversorgungskasse die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleisten.
Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen.