Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1974. Verfassungsänderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
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Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1974. Verfassungsänderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.