Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Ordnung des Kirchenbezirks Rheinland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Dezember 1972 und der Ordnung des Kirchenbezirks Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. November 1972 sowie der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche in der Fassung durch die 28. Generalsynode der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche vom 3. bis 7. Oktober 1966.
Änderungen der vorgenannten Kirchenordnungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.